Versagungsgrund

Ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt dann vor, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist, also zum Beispiel einer Verurteilung wegen Bankrotts, wegen einer Verletzung von Buchführungspflichten oder einer Gläubigerbegünstigung.
Dummer Testtext

Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung

Hat eine natürliche Person einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt (Eigenantrag), so schließt sich das Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff InsO) an das beendete Insolvenzverfahren an. Aber auch hier muß die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens ausdrücklich beantragt werden.

Innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner seine pfändbaren laufenden Bezüge an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO). Diese werden eingesetzt, um die Schulden zu begleichen. Oft reichen diese Zahlungen nicht aus, um auch nur einen Bruchteil der Schulden abzutragen.

Ziel des Restschuldbefreiungsverfahrens ist es daher, den Schuldner von den Schulden zu befreien, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch nicht getilgt sind und für die der Schuldner nach § 201 InsO weiterhin voll haften würde.

Da Voraussetzung für das Restschuldbefreiungsverfahren das eröffnete und beendete Insolvenzverfahren ist, ist es notwendig, daß das Gericht den Eröffnungsantrag nicht mangels Masse anweist. Zumindest die Verfahrenskosten müssen gedeckt sein. Hier gibt es die Möglichkeit, daß natürliche Personen, unabhängig, ob ein Regel- oder dem Verbraucherinsolvenzverfahren betrieben wurde, einen Verfahrenskostenstundungsantrag stellen.

Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt dann in Betracht, wenn zunächst das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens zu decken. Darüber hinaus muß es einer dritten Person (Ehegatte/ Ehefrau), nicht möglich sein, einen entsprechenden Vorschuß zu leisten. Auch dürfen keine Tatsachen vorliegen, wonach voraussichtlich die Restschuldbefreiung zu versagen ist.

Der Schuldner muß insbesondere einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben und es darf kein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliegen.

Werden die Kosten des Verfahrens gestundet, so werden diese nicht endgültig von der Staatskasse übernommen. Es wird die Zahlung vielmehr hinausgeschoben. So werden die Kosten erst ab Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner geltend gemacht und anschließend in maximal 48 Raten vom Schuldner eingefordert (§ 4b Abs. 1 Satz 2 InsO).