Verbraucherinsolvenzverfahren

Liegen die Voraussetzungen für das Regelinsolvenzverfahren nicht vor, so kann unter bestimmten Voraussetzung auch über das Vermögen einer natürlichen Person ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (§§ 304 ff. InsO).

Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich, wenn der Schuldner den Antrag gestellt hat, in mehrere Verfahrensabschnitte.

1. der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch

Hier muß der Schuldner zunächst selbst versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern herbeizuführen. Grundlage hierzu ist der Schuldenbereinigungsplan, den er aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten den Gläubigern unterbreitet.

Entweder bietet der Schuldner seinen Gläubigern über eine bestimmte Laufzeit (in der Regel so lange die Wohlverhaltensperiode des Restschuldbefreiungsverfahrens läuft) monatliche Ratenzahlungen an, oder aber er bietet eine Einmalzahlung an. Bei der Wahl ist er frei.

Hat der Schuldner kein Einkommen, kann er auch einen sogenannten "Null-Plan" anbieten, welcher jedoch erfahrungsgemäß nicht von den Gläubigern angenommen wird.

Die Durchführung des Planes kann der Schuldner selbst in die Hand nehmen, sich an eine Schuldnerberatungsstelle wenden oder aber einen Rechtsanwalt beauftragen.

Notwendig ist auf jedem Fall, daß im Falle des Scheiterns des Einigungsversuches eine "geeignete Person oder Stelle", d.h. die Schuldnerberatungsstelle oder der Rechtsanwalt oder auch ein Steuerberater die Durchführung und das Scheitern des Planes bescheinigt.

2. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nach Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs (Schuldenbereinigungsplan) stellt der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und reicht gleichzeitig mit den Antragsformularen auch einen Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren ein (§305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Dieser kann identisch mit dem außergerichtlichen Plan sein, kann aber auch von diesem abweichen.

Das Gericht prüft die eingereichten Unterlagen und gibt bei festgestellter Unvollständigkeit dem Schuldner die Möglichkeit, diese unverzüglich zu ergänzen.

Hierbei ist zu beachten, daß der Antrag als zurückgenommen gilt, wenn die Unterlagen nicht binnen eines Monats nachgereicht werden (gesetzliche Ausschlußfrist).

Hierbei ist für den Schuldner von besonderer Bedeutung, das diese Frist nicht verlängerbar ist, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt.

Anschließens prüft das Gericht, ob es sinnvoll ist, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Nach Einreichung der erforderlichen Abschriften wird der Plan den Gläubigern des Schuldners zugestellt, die eine gesetzliche vorgesehene Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab Zustellung der Unterlagen erhalten. meldet sich der Gläubiger nicht oder nicht fristgerecht auf diesen Plan, so gilt sein Einverständnis als erteilt. Das Gericht kann bei vorliegen der entsprechenden Mehrheiten zustimmender Gläubiger und Antrag des Schuldners das Einverständnis einzelner Gläubiger auch ersetzen (sog. Zustimmungsersetzung gem. § 309 Abs.1 Satz 1 InsO).

Es besteht ferner die Möglichkeit eines weiteren Einigungsversuchs mit allen Gläubigern auf Grundlage eines geänderten Schuldenbereinigungsplanes, der wiederum den Gläubigern zur Stellungnahme binnen eines Monats zugestellt wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 InsO).

Ist der Einigungsversuch erfolgreich, so stellt das Gericht dies in einem Beschluß fest. Der Schuldner hat die in dem Plan angegebenen Raten den Gläubigern zu zahlen.

Scheitert der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, §311 InsO. In diesem Verfahren wird ein Treuhänder, meist ein Rechtsanwalt, vom Insolvenzgericht bestellt, dessen Befugnisse und Aufgaben denen des Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren ähneln.

Der Schuldner hat bereits bei Antragstellung seine Vermögensverhältnisse offen zu legen. Bei der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird das Vermögen des Schuldners zum Wohl der Gläubiger verwertet. Nach Abschluß der Verwertung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und - wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde - das Restschuldbefreiungsverfahren schließt sich gem. §§286 ff InsO an.