Insolvenzstraftaten

Das Insolvenzstrafrecht ist nicht in der Insolvenzordnung geregelt. Vielmehr sind das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz und das Handelsgesetzbuch maßgeblich, welche auf die Strafbarkeit bei juristischen Personen abstellen.

Weiterhin gilt das Strafgesetzbuch (StGB) welches seinem Wortlaut nach auf natürliche Personen zugeschnitten ist.

Allerdings betreffen die im StGB behandelten Delikte auch die Fälle, in denen jemand als

§283 StGB - BANKROTT

Handelt eine verantwortliche Person in der Krise eines Unternehmens im Sinne des §283 StGB, unterläßt sie es z.B. die Handelsbücher ordnungsgemäß zu führen oder schafft sie sogar Vermögenswerte beiseite, kann das ebenso wie die anderen in §283 StGB unter Strafe gestellten Handlungen dazu führen, daß die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnimmt und es zu einer Anklage kommt.

§283b StGB - Verletzung der BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN

Wichtig ist auf jeden Fall, daß Außenstehende, insbesondere der Schuldner selbst aber auch die Gläubiger einen Überblick über die Vermögenslage des Unternehmens gewinnen können. Dementsprechend belegt das Gesetz mit Strafe, wenn der Verantwortliche es unterläßt die Bücher ordnungsgemäß zu führen.

§283c StGB - GLÄUBIGERBEGÜNSTIGUNG

Kennt der Verantwortliche seine Zahlungsunfähigkeit und bevorzugt er durch Zahlung oder Gewährung einer Sicherheit einen bestimmten Gläubiger, so daß er ihn wissentlich vor den übrigen Gläubigern bevorzugt, so macht er sich strafbar.

§64 Abs. 1 GmbHG - Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Der Geschäftsführer einer GmbH hat die Pflicht spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Unterläßt er es, macht er sich gem. §84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbar.

Diese Verpflichtung trifft nicht natürliche Personen.