Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren findet Anwendung bei juristischen Personen und bei natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages wirtschaftlich selbständig tätig sind.

Personen, die früher selbständig tätig waren, fallen dann unter das Regelinsolvenzverfahren, wenn ihre Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, d.h. mehr als 20 Gläubiger vorhanden sind oder bei denen noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO).

Die Durchführung des Insolvenzverfahren setzt voraus, daß entweder

einen entsprechenden Antrag beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht gestellt hat. Von Amts wegen wird ein Insolvenzverfahren nicht eingeleitet. Bei dem Antrag muß der Insolvenzgrund glaubhaft gemacht, d.h. dargestellt und ggf. durch entsprechende Nachweise und Unterlagen belegt werden.

Neben den Eröffnungsgründen der

kommt bei einem Eigenantrag auch der Eröffnungsgrund der nur

in Betracht. Bei dem Eigenantrag des Schuldners bedarf es in der Regel nicht der besonderen Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes, jedoch muß im Rahmen des Eigenantrags ein Eröffnungsgrund schlüssig und nachvollziehbar dargestellt werden. Dies geschieht durch Beifügung der entsprechenden Unterlagen und Angaben in dem vom Gericht zugeschickten Formular (Anhörungsbogen).

Die Insolvenzordnung bietet nur die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag selbst zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die außerhalb der Insolvenzordnung bestehende gesetzliche Pflicht, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Diese Verpflichtung besteht zum Beispiel für den

Unterläßt es eine antragspflichtige Person, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, so macht sich diese gegebenenfalls strafbar und unterliegt unter Umständen einer persönlichen Haftung.

Für natürliche Personen besteht dagegen keine gesetzliche Pflicht, einen Insolvenzantrag über das eigene Vermögen zu stellen. Zur Erlangung einer Restschuldbefreiung ist jedoch die Stellung eines eigenen Insolvenzantrages erforderlich (§ 287 Abs. 1 InsO).